Der Chef eines Warenhauses wollte Taxirechnungen für mehrere tausend Euro als Werbungskosten geltend machen. Zu Unrecht, urteilt der Bundesfinanzhof – denn Taxis seien kein Linienverkehr.
Wer mit dem Taxi zur Arbeit fährt, kann lediglich die übliche Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Wie der, gelten Taxen hier nicht als öffentliche Verkehrsmittel, deren Kosten stets in voller Höhe absetzbar sind.
Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass Gesetzgeber bei der entsprechenden Sonderregelung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr abgezielt hat – also insbesondere Bus und Bahn.Thüringen ab. Weil er seit 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst Auto fahren kann, fuhr er die sieben Kilometer zur Arbeit mit dem Taxi. Bus und Bahn seien für seine beruflichen Anforderungen nicht flexibel genug, und die Fahrten dauerten auch zu lange.
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